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STK 2024 35

fahrlässige Körperverletzung

Schwyz · 2025-04-08 · Deutsch SZ
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fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Soweit die Berufungsführerin im Zusammenhang ihrer Behauptung eine Anklageergänzung verlangt, es sei aufgrund einer Berührung zum Unfall ge- kommen, stellt sie diesen Antrag in der Berufungsbegründung zu spät (Art. 399 Abs. 3 StPO). Ohnehin kann die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes nicht mehr geändert werden (BGE 149 IV 42 E. 3.4 f.). Da- mit ist von einem Unfall ohne Kollisionsberührungen auszugehen und erübrigt sich ein gerichtliches Gutachten über die am Elektro-Scooter gesicherten Mi- krospuren. Der Verteidiger hält die vorliegende Anklage indes für ungenü- gend, weil diese nicht darlege, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe, insbesondere nicht beschrieben werde, wann und aus welchem Grund sich die Privatklägerin erschreckt habe.

a) Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objekti- ver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es sind darin sämtli- che tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebo- tenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGer 6B_719/2017 vom

10. September 2018 E. 1.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Der Einzelrichter ging von einem Anklagevorwurf der mangelnden Auf- merksamkeit aus, weil die Beschuldigte auf die von rechts heranfahrende Pri- vatklägerin nicht genügend geachtet respektive diese übersehen habe. Seines Erachtens habe sich die Anklage nicht dazu geäussert, was die Beschuldigte dabei konkret falsch gemacht habe. In der Annahme einer eingeschränkten Einsicht auf das Trottoir verneinte er, ohne weiter auf die gerügte Mangelhaf- tigkeit der Anklage einzugehen, dass die Beschuldigte infolge eines unterlas- senen Seitenblicks nicht rechtzeitig angehalten habe, respektive nicht habe auf das Trottoir fahren dürfen (angef. Urteil E. 4.c). Diese Beweiswürdigung geht jedoch über eine Formulierung der im als Anklage überwiesenen Strafbe- fehl formulierten Vorwürfe in eigenen Worten hinaus, beschreibt dieser doch nur die Tatsachen, dass die Beschuldigte ihren Wagen auf das Trottoir lenkte und die Berufungsführerin übersah, ohne ihr diesbezüglich mangelnde Auf- merksamkeit vorzuwerfen. Zwar bezieht sich die Anklage im zweiten Absatz auf ein ungenügendes Achtgeben. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht aus dem konkreten Sachverhalt, sondern in einer allgemeinen Betrachtungsweise dar- aus abgeleitet, mit was allem die Beschuldigte auf dem Trottoir hätte rechnen müssen. Dies ändert mithin nichts daran, dass aufgrund der speziellen äusse- ren Umständen eines kollisionslosen Aufeinandertreffens in Bezug auf die angeklagte Körperverletzung kein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten aufgezeigt wird. Damit erweist sich die ihr angelastete mangelnde Sorgfalt als unzureichend angeklagt, so dass ein Schuldspruch das Anklageprinzip verlet- zen würde. Schon deswegen ist im Ergebnis die Berufung abzuweisen und der angefochtene Freispruch ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu bestäti- gen.

E. 3 Wäre abgesehen vom Gesagten davon auszugehen, dass die in der Anklage beschriebene Tatsache des Übersehens der Privatklägerin den Vor- wurf mangelnder Aufmerksamkeit implizieren würde, ergibt sich in tatsächli- cher Hinsicht was folgt:

Kantonsgericht Schwyz 5

a) Der Einzelrichter stellte fest, dass das Trottoir aus der Perspektive der Beschuldigten nicht soweit einsehbar sei, um den „heranbrausenden“ E-Scoo- ter frühzeitig erkennen zu können. Darin sieht die Berufungsführerin einen Widerspruch zum Polizeibericht an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.0.001/5). Danach soll die Sicht der Beschuldigten nach rechts zwar durch eine Beton- wand eingeschränkt, vor der Überfahrt auf das Trottoir jedoch in beide Rich- tungen gegeben gewesen sein. Dies ist indes keineswegs offensichtlich, bele- gen doch die Fotos der nachträglichen polizeilichen Tatbestandsaufnahme (U- act. 8.0.002/2 ff.), dass das Trottoir vor dessen Befahren aus der Sicht der Beschuldigten nur eingeschränkt einsehbar ist.

b) Vielmehr ist der Sturz der Privatklägerin nach weiteren Feststellungen des Einzelrichters einzig auf die Fehlreaktion der Privatklägerin zurückzu- führen und erscheint ihm deren Erschrecken nicht nachvollziehbar, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Tatsächlich hätte die Privatklägerin morgens um 05:30 Uhr bei eingeschalteten Lichtern an den Fahrzeugen das Heranfahren der Beschuldigten aus der Garagenzufahrt noch frühzeitiger als die Beschul- digte (vgl. dazu oben lit. a) erkennen müssen. Daher ist es in Übereinstim- mung mit dem Einzelrichter nicht einleuchtend, dass sie wie angeklagt „in der Folge“ des Fahrverhaltens der Beschuldigten erschrocken und gestürzt sein soll. Mit diesen tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils setzt sich die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Indes hat die Rechtsmittelbegründung auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern u.a. tatsächliche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Diese Anforderung von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt die Berufungsbegründung nicht, weshalb sich das Rechtsmittel als ungenügend begründet erweist und darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 sowie Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

Kantonsgericht Schwyz 6

c) Soweit der Verteidiger behauptet, der Perspektivenwechsel von den Sichtverhältnissen der Beschuldigten zu denjenigen der Privatklägerin sei un- logisch, begründet er seinen Einwand nicht näher und ist dies nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es vorliegend nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Losfah- ren der Beschuldigten und dem Moment, als die Privatklägerin die Sicht auf das Fahrzeug erhielt, derart kurz war, dass die Privatklägerin bei genügender Aufmerksamkeit nicht mehr hätte reagieren können. Aufgrund der bereits er- wähnten Fotos ist offensichtlich, dass die unerlaubt auf dem Trottoir fahrende (KG-act. 9/2) Privatklägerin das Herannahen der Beschuldigten schon so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass sie über genügend Zeit zum Bremsen oder beherrschtem Ausweichen verfügt haben musste. Ihr Erschrecken kann unter diesen tatsächlichen Umständen nicht auf ein Verhalten der Beschuldig- ten zurückgeführt werden. Ein Augenschein vor Ort ist unter diesen Umstän- den nicht erforderlich.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungsführerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
  3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (elektr. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dis- positiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 11. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 8. April 2025 STK 2024 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 19. Juni 2024, SEO 2024 1);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Strafbefehl vom 7. Februar 2024, womit sie die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB bei fol- gendem Sachverhalt schuldig sprach und bestrafte: Am 23.08.2022, ca. um 05:30 Uhr, lenkte die Beschuldigte den Perso- nenwagen SZ xx in Küssnacht am Rigi, Grepperstrasse yy, im Schritt- tempo aus der Garagenausfahrt der Wohnliegenschaft an der genannten Adresse auf das Trottoir der Grepperstrasse, in der Absicht, nach rechts in die Grepperstrasse einzubiegen. Dabei übersah sie die von rechts her- kommende A.________ als Lenkerin eines Elektro-Scooters, welche auf dem linksseitigen Trottoir in Richtung Küssnacht Dorf fuhr. In der Folge erschrak sich A.________ über den herausfahrenden Personenwagen, stürzte vom Elektor-Scooter und fiel zu Boden. Beim genannten Sturz er- litt A.________ eine Verletzung der Gelenklippe (SLAP-Läsion Typ 2), mehrere Muskelfaserrisse im Schultergelenk (im Supra- und Infraspina- tus, im Deltamuskel und im kleinen Rundmuskel) und eine geringe Ent- zündung der langen Bizepssehne. Die Beschuldigte achtete sich beim Hinausfahren aus der Garagenaus- fahrt der Wohnliegenschaft an der genannten Adresse ungenügend auf die auf der Grepperstrasse von rechts heranfahrende A.________. Da fahrzeugähnliche Geräte wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch Körperkraft des Benützers angetrieben werden, als Verkehrsmittel auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrs- flächen wie Trottoirs verwendet werden dürfen, musste die Beschuldigte damit rechnen, dass ihr auf dem Trottoir ein fahrzeugähnliches Gerät entgegenkommt, weshalb sie beim Herausfahren der Garage und dem Befahren des Trottoirs die dafür notwendige Aufmerksamkeit aufbringen musste. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 sprach der Einzelrichter die Beschuldigte frei. Dagegen erklärte die Privatklägerin Berufung. Sie beantragt, die Beschuldigte unter Kostenfolgen zu deren Lasten wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen und zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Zudem stellt sie die Beweis- anträge, die am Elektro-Scooter sichergestellten Mikrospuren gerichtlich be-

Kantonsgericht Schwyz 3 gutachten zu lassen und einen Augenschein vor Ort durchzuführen (KG- act. 3). Im schriftlichen Verfahren begründete sie die Berufung. Sie stellt zu- sätzlich den Antrag, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageergän- zung zu geben (KG-act. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Ant- wort (KG-act. 11). Der Verteidiger beantwortete die Berufung mit den Anträ- gen, die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Pri- vatklägerin abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG- act. 12).

2. Soweit die Berufungsführerin im Zusammenhang ihrer Behauptung eine Anklageergänzung verlangt, es sei aufgrund einer Berührung zum Unfall ge- kommen, stellt sie diesen Antrag in der Berufungsbegründung zu spät (Art. 399 Abs. 3 StPO). Ohnehin kann die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes nicht mehr geändert werden (BGE 149 IV 42 E. 3.4 f.). Da- mit ist von einem Unfall ohne Kollisionsberührungen auszugehen und erübrigt sich ein gerichtliches Gutachten über die am Elektro-Scooter gesicherten Mi- krospuren. Der Verteidiger hält die vorliegende Anklage indes für ungenü- gend, weil diese nicht darlege, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe, insbesondere nicht beschrieben werde, wann und aus welchem Grund sich die Privatklägerin erschreckt habe.

a) Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objekti- ver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es sind darin sämtli- che tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebo- tenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGer 6B_719/2017 vom

10. September 2018 E. 1.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Der Einzelrichter ging von einem Anklagevorwurf der mangelnden Auf- merksamkeit aus, weil die Beschuldigte auf die von rechts heranfahrende Pri- vatklägerin nicht genügend geachtet respektive diese übersehen habe. Seines Erachtens habe sich die Anklage nicht dazu geäussert, was die Beschuldigte dabei konkret falsch gemacht habe. In der Annahme einer eingeschränkten Einsicht auf das Trottoir verneinte er, ohne weiter auf die gerügte Mangelhaf- tigkeit der Anklage einzugehen, dass die Beschuldigte infolge eines unterlas- senen Seitenblicks nicht rechtzeitig angehalten habe, respektive nicht habe auf das Trottoir fahren dürfen (angef. Urteil E. 4.c). Diese Beweiswürdigung geht jedoch über eine Formulierung der im als Anklage überwiesenen Strafbe- fehl formulierten Vorwürfe in eigenen Worten hinaus, beschreibt dieser doch nur die Tatsachen, dass die Beschuldigte ihren Wagen auf das Trottoir lenkte und die Berufungsführerin übersah, ohne ihr diesbezüglich mangelnde Auf- merksamkeit vorzuwerfen. Zwar bezieht sich die Anklage im zweiten Absatz auf ein ungenügendes Achtgeben. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht aus dem konkreten Sachverhalt, sondern in einer allgemeinen Betrachtungsweise dar- aus abgeleitet, mit was allem die Beschuldigte auf dem Trottoir hätte rechnen müssen. Dies ändert mithin nichts daran, dass aufgrund der speziellen äusse- ren Umständen eines kollisionslosen Aufeinandertreffens in Bezug auf die angeklagte Körperverletzung kein fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten aufgezeigt wird. Damit erweist sich die ihr angelastete mangelnde Sorgfalt als unzureichend angeklagt, so dass ein Schuldspruch das Anklageprinzip verlet- zen würde. Schon deswegen ist im Ergebnis die Berufung abzuweisen und der angefochtene Freispruch ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu bestäti- gen.

3. Wäre abgesehen vom Gesagten davon auszugehen, dass die in der Anklage beschriebene Tatsache des Übersehens der Privatklägerin den Vor- wurf mangelnder Aufmerksamkeit implizieren würde, ergibt sich in tatsächli- cher Hinsicht was folgt:

Kantonsgericht Schwyz 5

a) Der Einzelrichter stellte fest, dass das Trottoir aus der Perspektive der Beschuldigten nicht soweit einsehbar sei, um den „heranbrausenden“ E-Scoo- ter frühzeitig erkennen zu können. Darin sieht die Berufungsführerin einen Widerspruch zum Polizeibericht an die Staatsanwaltschaft (U-act. 8.0.001/5). Danach soll die Sicht der Beschuldigten nach rechts zwar durch eine Beton- wand eingeschränkt, vor der Überfahrt auf das Trottoir jedoch in beide Rich- tungen gegeben gewesen sein. Dies ist indes keineswegs offensichtlich, bele- gen doch die Fotos der nachträglichen polizeilichen Tatbestandsaufnahme (U- act. 8.0.002/2 ff.), dass das Trottoir vor dessen Befahren aus der Sicht der Beschuldigten nur eingeschränkt einsehbar ist.

b) Vielmehr ist der Sturz der Privatklägerin nach weiteren Feststellungen des Einzelrichters einzig auf die Fehlreaktion der Privatklägerin zurückzu- führen und erscheint ihm deren Erschrecken nicht nachvollziehbar, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Tatsächlich hätte die Privatklägerin morgens um 05:30 Uhr bei eingeschalteten Lichtern an den Fahrzeugen das Heranfahren der Beschuldigten aus der Garagenzufahrt noch frühzeitiger als die Beschul- digte (vgl. dazu oben lit. a) erkennen müssen. Daher ist es in Übereinstim- mung mit dem Einzelrichter nicht einleuchtend, dass sie wie angeklagt „in der Folge“ des Fahrverhaltens der Beschuldigten erschrocken und gestürzt sein soll. Mit diesen tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils setzt sich die Berufungsführerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Indes hat die Rechtsmittelbegründung auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern u.a. tatsächliche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Diese Anforderung von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt die Berufungsbegründung nicht, weshalb sich das Rechtsmittel als ungenügend begründet erweist und darauf nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 sowie Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

Kantonsgericht Schwyz 6

c) Soweit der Verteidiger behauptet, der Perspektivenwechsel von den Sichtverhältnissen der Beschuldigten zu denjenigen der Privatklägerin sei un- logisch, begründet er seinen Einwand nicht näher und ist dies nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es vorliegend nicht zu, dass die Zeit zwischen dem Losfah- ren der Beschuldigten und dem Moment, als die Privatklägerin die Sicht auf das Fahrzeug erhielt, derart kurz war, dass die Privatklägerin bei genügender Aufmerksamkeit nicht mehr hätte reagieren können. Aufgrund der bereits er- wähnten Fotos ist offensichtlich, dass die unerlaubt auf dem Trottoir fahrende (KG-act. 9/2) Privatklägerin das Herannahen der Beschuldigten schon so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass sie über genügend Zeit zum Bremsen oder beherrschtem Ausweichen verfügt haben musste. Ihr Erschrecken kann unter diesen tatsächlichen Umständen nicht auf ein Verhalten der Beschuldig- ten zurückgeführt werden. Ein Augenschein vor Ort ist unter diesen Umstän- den nicht erforderlich.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, ab- zuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist die Berufungsführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 428 Abs. 1, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA); erkannt:

1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Der

Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungsführerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.

3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 4. Abteilung und an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (elektr. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dis- positiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 11. April 2025 amu